Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Vertragsgrundlage
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Rechtsbeziehungen zwischen dem Unternehmen ADELSBERGER UG, vertreten durch die Geschäftsführerin Nadine Lange, Kobitzschwalder Straße 11 in 08527 Plauen OT Neundorf, (nachfolgend: Auftragnehmer) und dem Kunden (nachfolgend: Auftraggeber). Sie finden in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung Anwendung, soweit die jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Auftraggeber zugänglich gemacht wurden. Diese Fassung gilt ab dem 01.01.2023.
2. Zustandekommen des Vertrages
Der Auftraggeber gibt durch die Übermittlung seines Auftrages ein Vertragsangebot ab, welches mit Zugang beim Auftragnehmer verbindlich wird. Das Angebot gilt als angenommen, wenn der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber in Textform bestätigt. Die Übersendung der Rechnung gilt auch als Auftragsbestätigung. Diese Regelungen gelten nicht, soweit es sich um ein Bargeschäft handelt. Mündliche Abmachungen und Individualvereinbarungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit schriftlicher Bestätigung.
3. Preise
Sämtliche Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und verstehen sich, soweit nichts anderes schriftlich erwähnt ist, als Nettopreisangebote zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer und zuzüglich Verpackung und Versandkosten. Nachträgliche Preisänderungen bleiben vorbehalten, wenn die Lieferung ab drei Monaten nach Auftragsbestätigung erfolgt. Dies trifft insbesondere zu, wenn sich die Marktpreise für Material erhöhen und/oder gesetzliche sowie tarifliche Lohnerhöhungen der mit dem Auftrag befassten Mitarbeiter wirksam werden. Bei offenkundigen Rechen- oder Druckfehlern in den Preislisten, Angeboten und Rechnungen des Auftragnehmers, oder irrtümlich unrichtig eingesetzten Preisen behält dieser sich vor, die Differenzbeträge nachzufordern bzw. zu vergüten.
Vom Auftraggeber gewünschte Änderungen nach dessen Genehmigung des Korrekturdruckes werden zusätzlich vergütet.
4. Lieferung und Lieferzeit
Die Lieferung erfolgt innerhalb der vereinbarten Lieferzeit. Abweichungen hiervon berechtigen den Auftraggeber nur dann zum Rücktritt vom Vertrag oder zu Schadensersatzansprüchen, wenn die verspätete Lieferung durch den Auftragnehmer zu verantworten ist. Wird eine Lieferzeit schriftlich vereinbart, so beginnt diese mit Absendung der Auftragsbestätigung. Handelt es sich nicht um ein Fixgeschäft, ist der Auftraggeber in den anderen Fällen zum Rücktritt berechtigt, wenn er dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzt und deutlich macht, dass er die Leistung nach fruchtlosem Verstreichen dieser Nachfrist ablehnen wird und der Auftragnehmer innerhalb dieser angemessenen Nachfrist nicht liefert.
5. Zahlung und Zahlungsverzug
Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Skonto wird nur gewährt, wenn dies ausdrücklich ausgewiesen wurde.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsschluss einen Vorschuss in Höhe von bis zu 50% des vereinbarten Preises mittels Vorschussrechnung vom Auftraggeber zu verlangen. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Teilleistungen bei außergewöhnlichen Vorleistungen (z. B. Vorauszahlungen auf Leistungen Dritter) zu verlangen, soweit diese nicht bereits durch die Begleichung der bei Auftragserteilung gestellten Rechnung abgedeckt sind. Der Auftragnehmer kann im Falle des Zahlungsverzugs mit der Vorschusszahlung die weitere Auftragsdurchführung vom Eingang der vollständigen Zahlung abhängig machen.
Bei Zahlungsverzug ist der Auftraggeber verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozent-Punkten über dem jeweiligen Basiszins zu bezahlen; der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Befindet sich der Auftraggeber in erheblichem Umfang (Beträge ab 500 € oder Verzugsdauer von über 4 Wochen) in Zahlungsverzug oder ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluss bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlungen verlangen, und bis zum Eingang der Vorauszahlungen noch nicht erbrachte Leistungen zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Von einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ist insbesondere auch dann auszugehen, wenn eine Wirtschaftsauskunft vor einer Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber warnt bzw. eine Geschäftsbeziehung zu dem Auftragsvolumen nicht oder nur gegen Vorauszahlung empfiehlt. Statt des Verlangens einer Vorauszahlung ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl berechtigt die Stellung einer seine Forderung (einschließlich Nebenforderungen) vollumfänglich abdeckenden Sicherheit auf Kosten des Auftraggebers zu verlangen. Bis zum Eingang der entsprechenden Sicherheit ist der Auftragnehmer befugt noch nicht erbrachte Leistungen zurückzuhalten sowie die Weiterarbeit einzustellen.
Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers kommt nur wegen Ansprüchen unmittelbar aus diesem Vertrag in Betracht.
6. Beanstandung, Gewährleistung und Haftungsausschluss
Korrekturausdrucke sind vom Auftraggeber vor seiner Genehmigung zu prüfen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Druckfehler, die vom Auftraggeber bei der Prüfung der Korrekturausdrucke übersehen wurden.
Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware nach Abnahme auf Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat der Auftraggeber binnen einer Woche ab Erhalt der Ware; verborgene Mängel hat er unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb eines Jahres ab Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie Verletzung des Körpers und Gesundheit. Andernfalls gilt die Ware als mangelfrei abgenommen.
Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bei kleineren Druckaufträgen und gesetzten Manuskripten ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, dem Auftraggeber einen Korrekturabzug zu übersenden. Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf grobes Verschulden.
Satzfehler werden kostenfrei berichtigt; dagegen werden vom Auftragnehmer infolge Unleserlichkeit des Manuskriptes nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen, nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Für die Rechtschreibung ist der Duden, letzte Ausgabe, maßgebend. Die Änderung von Entwürfen sowie andere Zusatzleistungen werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet. Die im Zusammenhang mit diesen Arbeiten entstehenden Nebenkosten (wie z. B. Reisekosten, Druckvorlagen usw.) werden als Nettobeträge plus Mehrwertsteuer zu dem Zeitpunkt, zu dem sie anfallen, berechnet.
Bei Änderung nach Druckgenehmigung gehen alle Spesen einschließlich der Kosten des Maschinenstillstandes zu Lasten des Auftraggebers. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigen Andrucken und dem Auflagedruck.
7. Aufrechnung
Ein Aufrechnungsrecht des Auftraggebers besteht nur, wenn seine zur Aufrechnung gestellte Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder unbestritten ist. Für fremde Druckunterlagen, Manuskripte oder dergleichen, die nicht binnen vier Wochen nach Erledigung des Auftrags schriftlich zurückgefordert sind, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
8. Urheber- und Nutzungsrechte
Vertragsgegenstand ist die Erbringung der in Auftrag gegebenen Leistung sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an dieser erbrachten Leistung. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechtes und des Urheberrechtsgesetzes. Die Kennbarmachung der Firma ADELSBERGER als Urheber auf dem Produkt in der festgelegten Auflagenhöhe gilt als vereinbart. Das an den Auftraggeber übergebene Produkt darf nur für den vereinbarten Zweck und Umfang verwendet werden. Über den Umfang der Nutzung steht dem Urheber ein Auskunftsrecht zu. Das Recht der Verwendung im vereinbarten Rahmen erwirbt der Auftraggeber mit der Zahlung des Honorars. Bei Werken, die auf anderen Werken aufbauen, diese ändern, erweitern oder anpassen (z. B. bei individueller Anpassung von Templates oder Softwaremodulen), erstrecken sich die etwaigen ausschließlichen Rechte des Auftraggebers nicht auf die ursprünglichen Werke, sondern nur so weit, wie die durch den Auftragnehmer für den Auftraggeber vorgenommenen schutzfähigen Änderungen, Erweiterungen und Anpassungen reichen. Dem Auftraggeber wird ein Recht zur Bearbeitung des Werkes nur dann eingeräumt, solange das Bearbeitungsrecht ausdrücklich vereinbart wurde oder sich aus der Natur des Auftrages eindeutig ergibt. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter begründen kein Miturheberrecht. Bei Erbringung von Entwicklungsleistungen wird ein Lizenzvertrag mit dem Auftraggeber geschlossen. Bei Verwendung über den vereinbarten Umfang hinaus (Wiederholung und Mehrfachnutzung, Abänderung, Überlassung an Dritte) ist die Zustimmung des Urhebers erforderlich und honorarpflichtig. Bereits im Vorfeld eines Auftrages erarbeitete Konzepte sind bei Nichtzustandekommen eines Vertrages zurückzugeben. Eine Weiternutzung bedarf auf jeden Fall der Zustimmung des Urhebers. Erstellte Projekte (konzeptionelle, gestalterische oder ideelle) können vom Urheber zur Eigenwerbung und nach einer Veröffentlichung beim Auftraggeber genutzt werden. Druckstöcke (Original- und Duplikatklischees) und Prägeplatten sowie sonstige Arbeitsvorlagen und Entwürfe wie auch Material aus Pitches und vergleichbaren Angeboten und Vorschlägen bleiben Eigentum des Auftragnehmers, es sei denn, dass sie gesondert in Rechnung gestellt werden. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Druckdaten oder sonstige Dateien, die nicht entsprechend einer ausdrücklichen Vereinbarung zu liefern sind, Umdrucke von Lithographien und Kopien von Kopiervorlagen an den Auftraggeber zu liefern. Für fremde Druckstöcke, Manuskripte und andere Gegenstände, die nach Erledigung des Auftrages vom Auftraggeber binnen vier Wochen nicht abgefordert sind, übernimmt der Lieferant keine Haftung. Designerische Leistungen können in der Einarbeitungsphase hinsichtlich fremder Rechte nicht geprüft werden. Für diesbezügliche Recherchen sei dem Auftraggeber die Beauftragung eines Patentanwaltes angeraten. Erfolgt die Beauftragung zur Erstellung eines eintragbaren Zeichens oder zur Schöpfung eines eintragbaren Namens, müssen patentrechtlich bedingte Folgeentwürfe zusätzlich berechnet werden. Notwendige Anwaltshonorare sind in der Konzeptkalkulation nicht enthalten. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuleiten, die sie vor widerrechtlicher Verwendung von unvergüteten Entwürfen aller Art durch den Auftraggeber schützen. Erfolgen durch den Auftraggeber keine patentrechtlichen Recherchen zur Prüfung der Rechtslage entworfener Zeichen oder Wortschöpfungen, kann der Auftragnehmer nicht haftbar gemacht werden, wenn Dritte Schutzrechte geltend machen. Der Auftragnehmer versichert, alle designerischen Entwürfe selbst zu übernehmen oder rechtmäßig in Auftrag zu geben.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Der Auftraggeber darf vorbehaltlich der Abtretung von Geldforderungen gemäß § 354 a HGB einzelne Rechte dieses Vertrages sowie den Vertrag im Ganzen nicht auf Dritte übertragen, es sei denn der Auftragnehmer erteilt hierzu ausdrücklich seine schriftliche Zustimmung. Der Auftragnehmer wird die Zustimmung erteilen, wenn berechtigte Belange des Auftraggebers an der Übertragung von Rechten die Interessen des Auftragnehmers überwiegen.
Für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozessen ist für beide Teile, soweit diese Kaufleute sind, ausschließlich Plauen.
Stand: Januar 2023